AGB

Für Ihre Räume, Terrasse oder im Garten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DK Terrassendach


§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung in Schriftform zugestimmt. Die nachfolgenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen AGB bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 


§ 2 Angebote / Auftragsbestätigung / Vertragsabschluss
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Alle Angebote und Vereinbarungen erhalten nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
(2) Unsere Zahlungsansprüche sind nach entsprechender Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. Spesen gleich welcher Art gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Wir behalten uns vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Die Änderung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


§ 3 Liefer- und Leistungsbedingungen; Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferfristen werden sorgfältig, aber unverbindlich angegeben. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für die Lieferung unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB bleiben vorbehalten.
(2) Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, abnormaler Krankenstand, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Produkten trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung, entbindet uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern; angegebene Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Eine Entschädigung wegen verspäteter Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(3) Sofern ein Leistungsverzug, der nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, gegeben ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(5) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung vor. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Sachen nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder mit sonstigen Rechten belastet werden. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln.


§ 4 Zahlung
(1) Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Kaufpreise und Preise für sonstige Leistungen bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in BAR oder per SOFORTÜBERWEISUNG fällig.
(2) Skontoabzüge sind nicht berechtigt. Abweichungen sind nur nach ausdrücklicher Absprache mit dem Geschäftsführer oder berechtigten Vertretungspersonen möglich.
(3) Der Käufer hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferanten anerkannt wurden.


§ 5 Gewährleistung
(1) Für alle von uns montierten Elemente übernehmen wir eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. Elektro- und Verschleißteile gehören nicht zu diesem Geltungsbereich. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate, wobei nach sechs Monaten die sogenannte Beweislastumkehr eintritt. Sprich der Auftraggeber muss nach Ablauf der 6 Monate dem Auftraggeber nachweisen dass das gelieferte Produkt bereits bei der Auslegung einen Mangel hatte. Auf sämtliche Aluminiumteile erhalten Sie für die Formbeständigkeit eine Garantie von 10 Jahren vom Hersteller.


§ 6 Baugenehmigung
(1) Die Informationseinholung über eventuelle Baugenehmigungspflichten als auch die darauffolgende Beschaffung der Baugenehmigung liegt im Verantwortungsbereich des Käufers. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Lieferanten unberührt.
(3) Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an andere herausgeben.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Geschäftsinhaber den Zugriff auf die Ware durch Dritte, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Geschäftsinhaber unverzüglich anzuzeigen.


§ 8 Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen
(1) Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
(3) Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen.

(4) Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Gartenmöbel, Blumentöpfe oder ähnliches sind zu räumen. Bei vorgesehenen Fundamentarbeiten muss die Fläche von Asphalt, Beton, Pflaster oder ähnlicher Bausubstanz entfernt werden. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden oder an oder im Gebäude gelegen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Beschädigungen an Pflaster oder Bodenbelag sind nicht vom Verkäufer zu tragen, außer bei grober Fahrlässigkeit. Die Wiederherstellung von Pflaster und/oder anderen Bodenbelägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer. Der Montagetrupp von DK Terrassendach arbeitet mit Baumaschinen und gegebenfalls mit chemischen Materialien. Für Beschädigungen durch Montagemörtel an Pflaster oder Bodenbelägen haften wir nicht. Hier ist der Boden ausreichend vorab durch den Käufer zu schützen (Bauvlies oder ähnlichen Baustellenschutzeinrichtungen)
(5) Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, werden diese gesondert nach Lohn und Materialkosten abgerechnet.
(6) Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
(7) Der Anschluss von elektrisch betriebenen Liefergütern (bspw. LED-Beleuchtung, Heizstrahler, Elektromotoren von Markisenanlagen etc.) ist kein Auftragsinhalt der Firma DK Terrassendach und darf nicht durch diese ausgeführt werden. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen. Bei der Montage unserer Konstruktionen führen wir falls notwendig den Wandanschluss mit dauerelastischem Dichtstoff aus. Trotz hochwertiger Dichtmaterialien lässt sich aufgrund der Inhaltsstoffe bauseitiger Putz-und Wandbeschichtung ein Flankenabriss der Fuge nicht ausschließen. Dies stellt keinen Garantieanspruch dar. Dichtstofffugen sind Wartungsfugen und unterliegen der Kontrolle und Instandhaltung durch den Kunden. Für die Dichtigkeit zwischen Haus und Wandprofil übernehmen wir keine Garantie, aufgrund nicht direkt erkennbarer Mängel.

Im Inneren der Polycarbonat Platten kann sich bei ungünstiger Wetterlage Kondenswasser entwickeln, welches sich allerdings wieder verflüchtigt. Dies ist kein Reklamationsgrund. Bei Montagearbeiten an lackierten Metallteilen können in seltenen Fällen minimale Lackschäden entstehen, welche mit einem speziellen Lackstift ausgebessert werden. Es besteht kein Anspruch auf ein neues Bauteil (Bagatellschaden). Bei erkennbaren Beschädigungen wird das Bauteil komplett ausgetauscht. Leichte Farbunterschiede zwischen der Aluminium-konstruktion und der Modulerweiterungen können bautechnisch bedingt vorkommen und sind ebenfalls kein Reklamationsgrund. Ein eventuelles nachleuchten von LEDs nach Abschaltung des Stromkreises kann vorkommen (technisch bedingt) und ist kein Reklamationsgrund (siehe Infoblatt zu LED Beleuchtung) . Ab- und Angehende Anschlüsse (z.B. Wasserrohre, elektrische Leitungen) dürfen aufgrund rechtlicher Bestimmungen (Gewährleistung) nicht durch unsere Monteure installiert werden.

Eine Reklamation ist in solchen Fällen keinesfalls berechtigt.
(8) Bei Fundamentarbeiten ist die Entsorgung des Erdaushubs nicht im Auftragsumfang enthalten. Auch die Anpflasterung bzw. der Verschluss der Fundamentoberfläche gehört nicht zum Auftragsumfang der Firma DK Terrassendach. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen.
(9) Die Terrasse oder Parkfläche wird zum Montagezeitpunkt zu einer Baustellenzone und frei von Terrassenmöbel, Blumenkübel oder ähnlichem zu räumen. Für Beschädigungen bei Nichträumung haftet keinesfalls der Lieferant. Pflanzen- / Hecken- und Baumschnitt muss so ausgeführt sein, dass die Baustelle frei zugänglich ist, ansonsten muss mit weiteren Kosten durch einen Fehlmontagetag oder den entsprechenden Kosten für den Pflanzzuschnitt durch den Lieferanten auf Stundenlohnbasis gerechnet werden.
(10) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer keinen Urlaub am Montagetermin nehmen muss und dies allein die Entscheidung des Käufers ist. Es folgt dementsprechend keinerlei Erstattung in Form von Schadenersatz oder Rückvergütung durch den Lieferanten.
(11) Bei Montagen, welche durch schlechtes Wetter verschoben werden müssen, besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Die Montage wird dann, sobald das Wetter es zulässt durch die Firma DK Terrassendach ausgeführt, zu berücksichtigen sind aber dadurch evtl. entstehende Verzögerungen wegen mehrerer gleichzeitigen Montage, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden konnten. Der Firma DK Terrassendach ist ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren.
Nachträgliche Änderungen nach Auftragserteilung (wie z.B. andere Blenden, andere Farbe, andere Größen, andere Eindeckung) sind nicht möglich.


ALLGEMEIN

Wir bitten Sie, Ihre Terrasse für die Montage frei zugänglich zu machen! Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Aufforderung entstehen, übernehmen wir keine Haftung!

Aus Sicherheitsgründen ist es von Vorteil, Schneefänger auf dem Dach des Hauses zu montieren, da eine zu große Schneelast Materialschäden an Ihrer Überdachung verursachen kann.

Zum Aufmaß fahren wir max. 100 km Entfernung (15712 Königs Wusterhausen). Sie haben jedoch die Möglichkeit uns Fotos Ihrer Terrasse zu übermitteln und sich auch gerne Tel. oder per E-Mail beraten zu lassen.

Farbabweichung gegenüber RAL bzw. Farbmuster sind nach den Farbtontoleranzen der VdL Richtlinien zulässig

Bei Punktfehlern ist der maximal zulässige Durchmesser kleiner / gleich 1mm / 10 Punktfehler kleiner 1mm/qm oder lfd. Meter sind zulässig.


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